Islamunterricht an Berliner Schulen von Koftuchträgerinnen

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(Arbeitsgericht Berlin, Landesarbeitsgericht spricht einer Bewerberin mit Kopftuch als Lehrerin des Landes Berlin Entschädigung zu, Pressemitteilung Nr. 05/17 vom 09.02.2017)

(Berliner Lehrerin erhält Entschädigung, SPIEGEL online, 9.2.2017)

(Hans-Peter Raddatz, Warum ein Kalifat in Europa? Systemische Hintergründe zum Buch von Bat Ye’or, Europa und das kommende Kalifat. Der Islam und die Radikalisierung der Demokratie. Überseztzung, Hintergründe u. Kommentierung v. Hans-Peter Raddatz, Berlin, 2013, IX-XXXV)

Im für Rechtsfreiheit bekannten Berlin (siehe Fall Amri) ist unter Rot-Rot-Grün die „dhimmitümliche Unterwerfung unter den Frieden des Islam“ (Raddatz, XXXIII) weiter auf dem Vormarsch. In der Schadenersatzklage einer Kopftuchträgerin, die in 2016 daran gehindert wurde, an einer Schule des Landes ihren Kopftuch-Islam lehren zu dürfen, revidierte Renate Schaude, Richterin am LAG Berlin-Brandenburg, nun das Urteil der Vorinstanz: Den Islamisten in Land und Bund zum Jubel.

In der Begründung des Gerichts heißt es:

„Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat einer Klägerin eine Entschädigung zugesprochen, die sich mit muslimischen Kopftuch um eine Stelle als Grundschullehrerin beim Land Berlin beworben hat und deren Bewerbung nach ihrer Erklärung, sie wolle ihr muslimisches Kopftuch auch im Unterricht tragen, abgelehnt wurde.

Damit hat das Landesarbeitsgericht die Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin (s. hierzu die Pressemitteilung Nr. 18/16 vom 14.04.2016) abgeändert.

Das Landesarbeitsgericht hat in der Ablehnung der Bewerbung im Zusammenhang mit dem muslimischen Kopftuch eine Benachteiligung der Klägerin im Sinne des § 7 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes gesehen. Das „Berliner Neutralitätsgesetz“ (Gesetz zu Artikel 29 der Verfassung von Berlin vom 27.01.2005, GVBl. 2005, 92) müsse im Hinblick auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 27.01.2015 (1 BvR 471/10, 1 BvR 1181/10) und vom 18.10.2016 (1 BvR 354/11) ausgelegt werden. Nach der hiernach vorgegebenen erheblichen Bedeutung der Glaubensfreiheit sei ein generelles Verbot eines muslimischen Kopftuchs ohne konkrete Gefährdung nicht zulässig. Eine konkrete Gefährdung durch die Klägerin mache auch das beklagte Land nicht geltend.

Das Landesarbeitsgericht hat unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls eine Entschädigung in Höhe von zwei Monatsgehältern der Lehrerstelle entsprechend 8.680,00 Euro festgesetzt. (AG Berlin; im Original kein Fettdruck)

Man/frau darf wohl davon ausgehen, dass — im Fall keiner weiteren Revision — nun von muslimischer Seite munter drauf los geklagt werden wird bzw. alle zuständigen Personaleinstellungsgremien auf Seite unseres Staats künftig aus Angst Kopftuchträgerinnen als Lehrerinnen prinzipiell nicht mehr abweisen werden. Welchen Islam diese Damen sodann an deutschen Schulen indoktrinieren werden bzw. welche Erwartungen der Gefolgschaft sie an ihre Schülerinnen und Schüler stellen werden, steht außer Frage: Es lebe die staatsalimentierte Koranschulbewegung! Alahu akbar!

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