(Verwaltungsgericht Berlin, „Schmähkritik“ vor türkischer Botschaft nicht erlaubt (Nr. 15/2016), 15.4.2016)
(Daniel Godeck, Keine Ziegendemo vor türkischer Botschaft, TAGESSPIEGEL online, 15.4.2016)
(Böhmermann-Gedicht zitiert: Polizei geht gegen Berliner Piratenchef vor, SPIEGEL online, 23.4.2016)
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„Pressemitteilung vom 15.04.2016
Bei einer Demonstration vor der türkischen Botschaft darf das Gedicht „Schmähkritik“ weder gezeigt noch rezitiert werden. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.
Der Antragsteller [Paul Brandenburg und Freunde] beabsichtigt unter dem Motto „Ziegendemo gegen Beleidigung“ eine Versammlung vor dem Grundstück der türkischen Botschaft. Es sei geplant, dass die Teilnehmer der Kundgebung Ziegenmasken oder Kopftücher trügen und „künstlerische Schrifttafeln“ vor sich aufstellten. Auf den Schildern sollten Teile des Gedichts mit dem Titel „Schmähkritik“ von Jan Böhmermann abgedruckt werden.
Der Polizeipräsident als Versammlungsbehörde untersagte das öffentliche Zeigen und Rezitieren des Gedichts „Schmähkritik“ oder einzelner Textpassagen daraus, weil dies geeignet sei, den Verdacht einer Straftat zu begründen. Außerdem hätten die Formulierungen einen grob ehrverletzenden Charakter.
Das Verwaltungsgericht hat die versammlungsrechtliche Auflage im Ergebnis bestätigt, ohne eine Aussage über die Strafbarkeit des Handelns von Jan Böhmermann zu treffen.
[Immerhin: Das Gericht stellt klar, dass Böhmermanns Gedicht als Gesamtkonzept Kunst sei:]
Die Satire von Böhmermann zeichne sich durch eine distanzierende Einbettung in einen „quasi-edukatorischen Gesamtkontext“ [sehr hübsch formuliert!] aus, um so die Grenzen der Meinungsfreiheit zu verdeutlichen.
[Für Auszüge aus dem Gedicht gelte das aber nicht:]
Im Gegensatz dazu erfülle die isolierte Zitierung des Gedichts die Voraussetzungen einer beleidigenden Schmähkritik. In diesem Fall gehe der Persönlichkeitsschutz der Meinungsfreiheit vor. Trotz der öffentlichen Diskussion über den Beitrag von Jan Böhmermann werde ein unbefangener Dritter, der die mit Ziegenmasken auftretenden Versammlungsteilnehmer und die Texttafeln wahrnehme, dies nicht als eine zulässige Form der Meinungsäußerung verstehen.
Dem Antragsteller steht gegen den Beschluss die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zu.
Beschluss der 1. Kammer vom 14. April 2016 (VG 1 L 268.16)“ (im Original keine Hervorhebungen)
Folglich droht Provokateur Bruno Kramm nun Anklage:
„Die Rechtslage ist eindeutig: Das Berliner Verwaltungsgericht verfügte bereits Mitte April [siehe oben], dass das Gedicht „Schmähkritik“ von Jan Böhmermann nicht vor der türkischen Botschaft gezeigt und zitiert werden darf. Piraten-Landeschef Bruno Kramm tat es trotzdem – im Rahmen einer Demonstration von rund 20 Menschen für Meinungs- und Pressefreiheit am vergangenen Freitag [22.4.2016].“